Landesverfassung
http://www.verfassungen.de/de/hb/bremen47-index.htm
2. Abschnitt
Erziehung und Unterricht
Artikel 26. Die Erziehung und Bildung der Jugend hat im wesentlichen folgende Aufgaben:
1. Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde jedes
Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit und politischer Verantwortung beruht, zur
Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen anderer führt und zur friedlichen
Zusammenarbeit mit anderen Menschen und Völkern aufruft.
2. Die Erziehung zu einem Arbeitswillen, der sich dem allgemeinen Wohl einordnet, sowie die
Ausrüstung mit den für den Eintritt ins Berufsleben erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
3. Die Erziehung zum eigenen Denken, zur Achtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu bekennen
und das als richtig und notwendig Erkannte zu tun.
4. Die Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben des eigenen Volkes und fremder Völker.
Durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 wurde dem Artikel 26 folgende Ziffer angefügt:
"5. Die Erziehung zum Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt."
Artikel 27. Jeder hat nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung.
Dies Recht wird durch öffentliche Einrichtungen gesichert.
Artikel 28. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
Artikel 29. Privatschulen können aufgrund staatlicher Genehmigung errichtet und unter
Beobachtung der vom Gesetz gestellten Bedingungen betrieben werden. Das Nähere bestimmt das
Gesetz unter Berücksichtigung des Willens der Erziehungsberechtigten.
Artikel 30. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
hierzu das Bremische Schulgesetz vom 20. Dezember 1994 (berichtigt am 2. Februar 1995,
geändert durch Gesetz vom 8. April 2003 und vom 2. März 2004); geltende Fassung
Artikel 31. Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten.
Der Unterricht ist an allen öffentlichen Schulen unentgeltlich.
Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich bereitgestellt.
Minderbemittelten ist bei entsprechender Begabung der über die allgemeine Schulpflicht
hinausgehende Besuch der höheren Schule, der Fachschule oder der Hochschule durch Beihilfen
und andere Maßnahmen zu ermöglichen. Das Nähere regelt das Gesetz.
hierzu
- das Bremische Schulgesetz (siehe Angaben bei Art. 31)
- das Bremische Schulverwaltungsgesetz vom 20. Dezember 1994 (GBl. S. 327) in der Fassung
vom 28. Juni 2005 (GBl. S. 280); geltende Fassung..
Artikel 32. Die allgemein bildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit
bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher
Grundlage.
Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben.
Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten.
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit
in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren
Erziehungsberechtigte dies wünschen.
Artikel 33. In allen Schulen herrscht der Grundsatz der Duldsamkeit. Der Lehrer hat in jedem Fach
auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.
Artikel 34. Die Hochschulen sind in der Regel staatlich. Sie können auch in Gemeinschaft mit
anderen Ländern oder als Zweig einer Hochschule eines anderen Landes errichtet und unterhalten
werden.
hierzu das Gesetz über das Privatschulwesen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) vom 3.
Juli 1956 (geändert durch Gesetze vom 3. Februar 1970, vom 8. September 1970, vom 23. Januar
1978 (GBl. S. 63), vom 29. März 1982 (GBl. S. 95), vom 17. Juli 1984 (GBl. S. 207), vom 29.
Oktober 1985, vom 19. Dezember 1989 (GBl. S. 433) und vom 20. Dezember 1994 (Art. 4), vom
18. Dezember 2003, vom 28. Juni 2005 und vom 15. November 2005; geltende Fassung.
Artikel 35. Allen Erwachsenen ist durch öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit zur
Weiterbildung zu geben.
Artikel 36. Der Staat gewährt den Jugendorganisationen Schutz und Förderung.
Durch Gesetz vom 9. Oktober 1997 wurde nach dem Artikel 36 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 36a. Der Staat pflegt und fördert den Sport."