Schulgesetze
Landesverfassung
V. Erziehung, Bildung, Denkmalschutz und Sport
- 9 -
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59
SchulgesetzeHessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulrecht
Rechtsvorschriften für Schulen
LandesverfassungErster Hauptteil: Die Rechte des Menschen V. Artikel 55 bis artikel 59 Erziehung und Bildung
V. Erziehung, Bildung, Denkmalschutz und Sport - 9 - Artikel 55 Die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit ist Recht und
Pflicht der Eltern. Dieses Recht kann nur durch Richterspruch nach Maßgabe der Gesetze entzogen
werden.
Artikel 56 Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache des Staates. Die Schulaufsicht wird
hauptamtlich durch Fachkräfte ausgeübt.
An allen hessischen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der
Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule).
Grundsatz eines jeden Unterrichts muß die Duldsamkeit sein. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die
religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und
weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen.
Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche
Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst
am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit
und Wahrhaftigkeit.
Der Geschichtsunterricht muß auf getreue, unverfälschte Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein.
Dabei sind in den Vordergrund zu stellen die großen Wohltäter der Menschheit, die Entwicklung von Staat,
Wirtschaft, Zivilisation und Kultur, nicht aber Feldherren, Kriege und Schlachten. Nicht zu dulden sind
Auffassungen, welche die Grundlagen des demokratischen Staates gefährden.
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen,
soweit die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 nicht verletzt werden.
Das Nähere regelt das Gesetz. Es muß Vorkehrungen dagegen treffen, daß in der Schule die religiösen und
weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen
haben wollen.
Artikel 57 Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des
staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft
gebunden.
Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschauungsgemeinschaften anzuwenden.
Artikel 58 Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer
kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Artikel 59 In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich
sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muß vorsehen,
daß für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen,
daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern
oder sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.
Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung des Schülers abhängig zu
machen.
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»Kinder wollen nicht auf das Leben vorbereitet werden, sie wollen leben.«
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