SchulgesetzeSchulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V)
Schulrecht Mecklenburg-Vorpommern
LandesverfassungII. Grundrechte, Artikel 8 Chancengleichheit im Bildungswesen
Artikel 8
(Chancengleichheit im Bildungswesen)
Jeder hat nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie seiner weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. Das Nähere regelt das Gesetz.
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"Das Kind ist wie ein Fremder, der die Sprache des Straßenplans nicht versteht, der die Gesetze und Bräuche nicht kennt. Manchmal möchte er Besichtigungen allein unternehmen; und wenn er auf Schwierigkeiten trifft, will er sich erkundigen und fragt um Rat. Gewünscht wird - ein Führer, der Fragen höflich beantwortet." |