Schulgesetze
Landesverfassung
Niedersächsische Verfassung
Vom 19. Mai 1993
Artikel 4
Recht auf Bildung, Schulwese
SchulgesetzeNiedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften - Niedersächsisches Kultusministerium
Gesetze, Verordnungen und Richtlinien für Niedersachsen
LandesverfassungArtikel 4 Techt auf Bidlung, Schulwesen
Niedersächsische Verfassung Vom 19. Mai 1993 Artikel 4 Recht auf Bildung, Schulwese (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
(3) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Sie haben Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland genehmigt sind und die Voraussetzungen für die Genehmigung auf Dauer erfüllen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
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| Der erste Unterricht des Kindes sei nie Sache des Kopfes, Sache der Vernunft! Er sei ewig Sache der Sinne, Sache des Herzens, Sache der Mutter! Johann Heinrich Pestalozzi |