Schulgesetze
Landesverfassung
http://www.verfassungen.de/de/rlp/rlp47-index.htm
Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.
hierzu das Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005; geltende Fassung.
früheres Landesrecht:
- Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz) vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487)
Artikel 28. Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Schulen zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Staat und Gemeinden zusammen. Auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.
Durch Gesetz vom 8. Juli 1970 erhielt der Artikel 28 Sätze 1 und 2 folgende Fassung:
"Der Ausbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen. Bei Einrichtung öffentlicher Schulen wirken Land und Gemeinden zusammen."
Artikel 29. Die öffentlichen Volksschulen sind Bekenntnis- oder christliche Simultanschulen.
In Bekenntnisschulen werden die Schüler von Lehrern gleichen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen, wobei Erziehung und Unterricht von den religiösen und sittlichen Grundsätzen dieses Bekenntnisses bestimmt werden. In Simultanschulen erfolgt die Aufnahme der Schüler ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis. Unterricht und Erziehung sind in den Simultanschulen christlich, aber nicht bekenntnismäßig gebunden. Die Anstellung der Lehrer erfolgt entsprechend dem Bekenntnisstand der Schüler.
Die Wahl der Schulart steht den Erziehungsberechtigten frei.
Die Bekenntnis- und Simultanschulen, die vor 1933 bestanden, sind aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Jedoch sind auf Antrag der Erziehungsberechtigten bestehende Schularten umzuwandeln und Bekenntnis- und Simultanschulen neu einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, der auch durch eine einklassige Schule gewährleistet ist, nicht beeinträchtigt wird.
Die einer Bekenntnisminderheit angehörigen Schüler, für die in der Wohngemeinde eine eigene Bekenntnisschule nicht besteht, haben Anspruch auf Aufnahme in die Schule des anderen Bekenntnisses, dabei ist für die religiöse Betreuung und den lehrplanmäßigen Religionsunterricht dieser Schüler durch Vertreter ihres Bekenntnisses ausreichend zu sorgen.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1964 wurden im Artikel 29 Absatz 4 die Worte ", der auch durch eine einklassige Schule gewährleistet ist, " gestrichen.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1967 erhielt der Artikel 29 folgende Fassung:
"Artikel 29. Die öffentlichen Grund- und Hauptschulen (Volksschulen) sind als christliche Gemeinschafts- und Bekenntnisschulen zu errichten.
In christlichen Gemeinschaftsschulen erfolgt die Aufnahme der Schüler ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis. Unterricht und Erziehung sind christlich, aber nicht bekenntnismäßig gebunden. Die Anstellung der Lehrer erfolgt entsprechend dem Bekenntnisstand der Schüler.
In Bekenntnisschulen werden unbeschadet des Absatzes 6 Sätze 2 und 3 die Schüler von Lehrern gleichen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen, wobei Erziehung und Unterricht von den religiösen und sittlichen Grundsätzen dieses Bekenntnisses bestimmt werden.
Die Wahl der Schulart steht den Erziehungsberechtigten frei. Auf Antrag von Erziehungsberechtigten sind die Schularten bestehender Schulen umzuwandeln oder christliche Gemeinschafts- und Bekenntnisschulen neu einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Für die Umwandlung der Schulart einer Hauptschule gilt Absatz 5 Sätze 2, 3 und 5 entsprechend.
Vor Errichtung einer Hauptschule ist den Erziehungsberechtigten der hauptschulpflichtigen Schüler Gelegenheit zu geben, in einem geheimen Verfahren zu beantragen, in welcher Schulart die Hauptschule errichtet werden soll. Eine Hauptschule ist in der Schulart zu errichten, die die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Schüler beantragen. Kann mit Rücksicht auf den Schulweg eine Hauptschule nur einzügig errichtet werden, so ist die Hauptschule in der Schulart zu errichten, die die Erziehungsberechtigten von vier Fünfteln der Gesamtzahl der Schüler beantragen. Wird die erforderliche Zahl der Anträge für eine Schulart nicht erreicht, so ist die Hauptschule als christliche Gemeinschaftsschule zu errichten. Ist bei Hauptschulen mit mehr als zwei Klassenzügen die Schulart nach dem Antragsverfahren bestimmt, so ist Anträgen oder Anmeldungen für eine andere Schulart stattzugeben, wenn die Zahl der Schüler, für eine andere Schulart stattzugeben, wenn die Zahl der Schüler, für die sie abgegeben wurden, mindestens für eine einzügige Hauptschule ausreicht und für die übrigen Schüler der Besuch einer zweizügigen Hauptschule gewährleistet ist.
Die einer Bekenntnisminderheit angehörigen Schüler, für die in der Wohngemeinde oder in ihrem Schulbezirk eine eigene Bekenntnisschule nicht besteht, haben Anspruch auf Aufnahme in die Schule des anderen Bekenntnisses, dabei ist für die religiöse Betreuung und den lehrplanmäßigen Religionsunterricht dieser Schüler durch Vertreter ihres Bekenntnisses ausreichend zu sorgen. Diese Lehrer erteilen an der Schule auch Unterricht in anderen Fächern.
Besteht in der Wohngemeinde oder im Schulbezirk die von Erziehungsberechtigten gewünschte Schulart nicht, so soll die Schulbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten den Besucht einer benachbarten Schule dieser Art genehmigen.
Das Nähere regelt ein Gesetz."
Durch Gesetz vom 8. Juli 1970 erhielt der Artikel 29 folgende Fassung:
"Artikel 29. Die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen."
hierzu das Schulgesetz; weitere Hinweise bei Art. 27.
Artikel 30. Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen, einschließlich der Hochschulen, können mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Lehrer an Privatschulen unterliegen auch der Bestimmung des Artikels 36 Abs. 1.
Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern ist untersagt.
Durch Gesetz vom 8. Juli 1970 wurde dem Artikel 30 folgender Absatz angefügt:
"Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen erhalten auf Antrag angemessene öffentliche Finanzhilfe. Das Nähere über Voraussetzungen und die Höhe der öffentlichen Finanzhilfe regelt ein Gesetz."
Durch Gesetz vom 15. März 1991 wurde in Artikel 30 Absatz 1 Satz 3 die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
hierzu das Landesgesetz über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz) vom 21. Dezember 1957 (GVBl. 1958 S. 15) in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), geändert durch Gesetze vom 6. April 1974, vom 2. Juli 1980, vom 25. März 1988 und vom 8. April 1991 (GVBl. S. 126), vom 12. Oktober 1999 (Art. 131), vom 30. März 2004 (§ 109) und vom 16. Dezember 2005 (Art. 3); geltende Fassung.
Artikel 31. Jedem jungen Menschen soll zu einer seiner Begabung entsprechenden Ausbildung verholfen werden. Begabten soll der Besuch von höheren und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln, ermöglicht werden.
Artikel 32. Beim Aufbau des Schulwesens ist der Eigenart der männlichen und weiblichen Jugend Rechnung zu tragen.
Durch Gesetz vom 15. März 1991 wurde der Artikel 32 gestrichen.
Artikel 33. Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.
Durch Gesetz vom 19. November 1985 wurde dem Artikel 33 nach dem Wort "Heimat," die Worte "zum Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt," eingefügt.
Artikel 34. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann gezwungen oder daran gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung des Religionsunterrichtes bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung zu nehmen.
Durch Gesetz vom 15. März 1991 erhielt der Artikel 34 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Religionsunterricht ist an allen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Privatschulen ordentliches Lehrfach."
Artikel 35. Die Teilnahme am Religionsunterricht kann durch die Willenserklärung der Eltern oder der Jugendlichen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgelehnt werden.
Für Jugendliche, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze des natürlichen Sittengesetzes zu erteilen.
Durch Gesetz vom 15. März 1991 erhielt der Artikel 35 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Die Teilnahme am Religionsunterricht kann durch Willenserklärung der Eltern oder der Jugendlichen nach Maßgabe des Gesetzes abgelehnt werden."
Artikel 36. Lehrer kann nur werden, wer die Gewähr dafür bietet, sein Amt als Volkserzieher im Sinne der Grundsätze der Verfassung auszuüben.
Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in besonderen, nach Bekenntnissen getrennten Lehrerbildungsanstalten, die vom Geist des betreffenden Bekenntnisses durchformt sein müssen. Dasselbe gilt von den mit Lehrerbildungsanstalten verbundenen Internaten.
Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. An den Lehrerbildungsanstalten und Internaten dürfen nur Erzieher und Lehrer wirken, die sich zu der betreffenden Glaubensgemeinschaft bekennen. Der Religionsunterricht darf nur von Lehrkräften erteilt werden, die dazu die Genehmigung von der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaften erhalten haben.
Durch Gesetz vom 3. Februar 1964 erhielten die Absätze 2 und 3 des Artikels 36 folgende Fassung:
"Die Volksschullehrer werden an Hochschulen eigenständiger Prägung ausgebildet. Diese sind nach Bekenntnissen getrennte Pädagogische Hochschulen und Pädagogische Hochschulen auf christlich-simultaner Grundlage. An den nach Bekenntnissen getrennten Pädagogischen Hochschulen dürfen nur Lehrer wirken, die sich zu der betreffenden Glaubensgemeinschaft bekennen.
Die Studienordnungen für Theologie und für Didaktik des Religionsunterrichtes an den Pädagogischen Hochschulen sind im Einvernehmen mit den Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu bestimmen. Diese Fächer dürfen nur von Lehrern vertreten werden, die dazu die Genehmigung ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft haben."
Durch Gesetz vom 14. Februar 1969 wurden die Absätze 2 und 3 des Artikels 36 gestrichen.
Durch Gesetz vom 15. März 1991 erhielt der Artikel 36 folgende Fassung:
"Artikel 36. Lehrer haben ihr Amt als Erzieher im Sinne der Grundsätze der Verfassung auszuüben."
Artikel 37. Das Volksbildungswesen einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen soll von Staat und Gemeinden gefördert werden. Die Errichtung privater oder kirchlicher Volksbildungseinrichtungen ist gestattet.
Artikel 38. Bei der Gestaltung des höheren Schulwesens ist das klassisch-humanistische Bildungsideal neben den anderen Bildungszielen gleichberechtigt zu berücksichtigen.
Artikel 39. Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Freiheit von Forschung und Lehre wird ihnen verbürgt. Die theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten.
Die Studenten sind berufen, bei der Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten im Wege der Selbstverwaltung mitzuwirken.
Jeder Student ist verpflichtet, neben seinem Fachstudium allgemein bildende, insbesondere staatsbürgerkundliche Vorlesungen zu hören.
Das Recht der Studenten, sich an den Hochschulen im Rahmen der für alle geltenden Gesetze zu Vereinigungen zusammenzuschließen, wird gewährleistet.
Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedermann offen. Werktätigen, die sich durch Begabung, Fleiß und Leistungen auszeichnen, ist auch ohne Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt durch Einrichtung besonderer Vorbereitungskurse und Prüfungen die Möglichkeit des Hochschulstudiums zu geben. Jeder Erwachsene hat das Recht, sich als Gasthörer an den Hochschulen einschreiben zu lassen.
Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
hierzu das Hochschulgesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167); geltende Fassung.
altes Recht:
- das Landesgesetz über die Universitäten in Rheinland-Pfalz (Universitätsgesetz) vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85); ersetzt durch das Hochschulgesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167)
- das Fachhochschulgesetz vom 6. Februar 1996 (GVBl. S. 71); ersetzt durch das Hochschulgesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167)
Artikel 40. Das künstlerische und kulturelle Schaffen ist vom Staate zu fördern.
Die Erzeugnisse der geistigen Arbeit, die Rechte der Urheber, Erfinder und Künstler genießen den Schutz und die Fürsorge des Staates.
Der Staat nimmt die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft in seine Obhut und Pflege. Die Teilnahme an den Kulturgütern des Lebens ist dem gesamten Volke zu ermöglichen.
Durch Gesetz vom 8. März 2000 wurde der Artikel 40 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Das künstlerische und kulturelle Schaffen ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(4) Der Sport ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern."






