Gesetz über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz
3. Abschnitt, Erziehung und Unterricht, Artikel 26 bis Artikel 32 hier
http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/100-1.pdf
Landesverfassung
Saarland
3. Abschnitt
Erziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport
Artikel 26
Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgabe in Familie und
Gemeinschaft erfüllen kann. Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das
Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.
Artikel 27 1
Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
Das öffentliche Schulwesen besteht aus Grundschulen, Schulen für Behinderte, Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen,
Gymnasien und beruflichen Schulen.
Die öffentlichen Schulen sind Gemeinsame Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit
bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher
Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.
Öffentliche Schulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen. Das Nähere bestimmt ein
Gesetz.2
Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulform entscheidet die Eignung. Den Schülern ist der Zugang zu den Schulen
gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen.
Artikel 28
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung
ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen
der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche
Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
1 Die am 18. Mai 1996 bestehenden Hauptschulen, Sekundarschulen und Realschulen werden gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 1366
vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422) auslaufend fortgeführt.
2 SchoG vgl. BS-Nr. 223-2.
100-1 5
Private Grundschulen und Schulen für Behinderte dürfen nur unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 7
Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugelassen werden.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen haben zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer
Pflichten Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.3
Privaten Grundschulen und Schulen für Behinderte, die auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Aufbau und Gliederung
den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt das Land auf Antrag
des Schulträgers den notwendigen Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der
öffentlichen Schulen bemisst. Absatz 3 bleibt unberührt.
Artikel 29
Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen
mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichts
zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der
staatlichen Aufsichtsbehörde.
Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil
entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
Artikel 30
Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der
Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und
politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung
zu erziehen.
Artikel 31 (aufgehoben)
Artikel 32
Staat und Gemeinde fördern das Volksbildungswesen, einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen.