Schulgesetze
Landesverfassung
http://www.landtag.sachsen.de/de/landtag/grundlagen/86.aspx#abschnitt9
SchulgesetzeSchulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
Ausgewählte schulrechtliche Grundlagen für Sachsen
Landesverfassunghttp://www.landtag.sachsen.de/de/landtag/grundlagen/86.aspx#abschnitt9 Landesverfassung Sachsen
9. Abschnitt: Das Bildungswesen
Artikel 101 [Erziehungsziele]
(1) Die Jugend ist zur Ehrfurcht vor allem Lebendigen, zur Nächstenliebe, zum Frieden und zur Erhaltung der Umwelt, zur Heimatliebe, zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewußtsein, zu Gerechtigkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zu beruflichem Können, zu sozialem Handeln und zu freiheitlicher demokratischer Haltung zu erziehen.
(2) Das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Es ist insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten zu achten.
Artikel 102 [Schulsystem/Lernmittelfreiheit]
(1) Das Land gewährleistet das Recht auf Schulbildung. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Für die Bildung der Jugend sorgen Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft.
(3) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Nehmen solche Schulen die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahr, bedürfen sie der Genehmigung des Freistaates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(4) Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich. Soweit Schulen in freier Trägerschaft, welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, eine gleichartige Befreiung gewähren, haben sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich.
(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Artikel 103 [Schulaufsicht]
(2) Bei den Schulaufsichtsbehörden können ehrenamtlich tätige Beiräte gebildet werden.
(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung erworben werden soll, müssen vor den hierfür zuständigen Staatsbehörden oder den vom Freistaat hierzu ermächtigten Stellen abgelegt werden.
Artikel 104 [Innerschulische Mitbestimmung]
(2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Artikel 105 [Ethik- und Religionsunterricht]
(2) Der Religionsunterricht wird unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechtes des Freistaates nach den Grundsätzen der Kirchen und Religionsgemeinschaften erteilt. Die Lehrer bedürfen zur Erteilung des Religionsunterrichtes der Bevollmächtigung durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften. Diese haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu beaufsichtigen.
(3) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Artikel 106 [Berufsbildung]
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| Alles, was wir einem Kind beibringen, kann es nicht mehr selbst lernen. Jean Piaget |