Bundesverband Natürlich Lernen e.V.

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Thüringen

 Schulgesetze

Schulgesetz Thüringen
 
Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften für Thüringen
 

Landesverfassung

 
Dritter Abschnitt, Artikel 20 bis Artikel 26 Bildung 
 
 
Dritter Abschnitt
Bildung und Kultur
Artikel 20
Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der freie
und gleiche Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen
wird nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.
Begabte, Behinderte und sozial Benachteiligte
sind besonders zu fördern.
Artikel 21
Das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern,
Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen,
bilden die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.
Sie sind insbesondere bei dem Zugang zu den
verschiedenen Schularten zu achten.
Artikel 22
(1) Erziehung und Bildung haben die Aufgabe,
selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der
Würde des Menschen und Toleranz gegenüber der
Überzeugung anderer, Anerkennung der Demokratie
und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die
Friedfertigkeit im Zusammenleben der Kulturen und
Verfassung 14
Völker und die Verantwortung für die natürlichen
Lebensgrundlagen des Menschen und die Umwelt zu
fördern.
(2) Der Geschichtsunterricht muß auf eine unverfälschte
Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein.
(3) Die Lehrer haben auf die religiösen und weltanschaulichen
Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu
nehmen.
Artikel 23
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht
des Landes.
(3) Eltern, andere Sorgeberechtigte, Lehrer und
Schüler wirken bei der Gestaltung des Schulwesens
sowie des Lebens und der Arbeit in der Schule mit.
Artikel 24
(1) Das Land gewährleistet ein ausreichendes und
vielfältiges öffentliches Erziehungs- und Schulwesen,
das neben dem gegliederten Schulsystem auch
andere Schularten ermöglicht.
(2) In den öffentlichen Schulen werden die Schülerinnen
und Schüler gemeinsam und ungeachtet des
Bekenntnisses und der Weltanschauung unterrichtet.
(3) Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
Die Finanzierung von Lern- und Lehrmitteln
regelt das Gesetz.
Artikel 25
(1) Religions- und Ethikunterricht sind in den öffentlichen
Schulen ordentliche Lehrfächer.
(2) Die Eltern und anderen Sorgeberechtigten haben
das Recht, über die Teilnahme des Kindes am
Religions- oder Ethikunterricht zu entscheiden. Mit
Vollendung des 14. Lebensjahres obliegt diese
Entscheidung den Jugendlichen in eigener Verantwortung.
Verfassung 15
(3) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet
werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Artikel 26
(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier
Trägerschaft wird gewährleistet.
(2) Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für
öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des
Landes. Genehmigte Ersatzschulen haben Anspruch
auf öffentliche Zuschüsse. Das Nähere regelt das
Gesetz.
 

Termine :

26. Juli 2010 bis 1. August: Freilerner Treffen  in Schweden

3 - 7 August 2010: EUDEC 2010

30. Juli bis 7. August 2010: Sommercamp der Intiative für selbstbestimmtes Lernen und des BVNL an der Ostsee

1. - 7. September 2010: "Septembertreffen" - Jugendtreffen im Schwarzwald

10.  - 12. September 2010: EUDEC-Deutschland-Treffen

11.September 2010: Mahnwache und Kranichfaltaktion in Stuttgart

05. bis 07. November 2010Herbsttreffen der Initiative für selbstbestimmtes Lernen, mit Mitgliederversammlung des BVNL


Regelmäßige Treffen: 
Stuttgart ,  Schwäbische Alb Außerdem gibt es die Unerzogen-Treffen: in Berlin, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Halle, Hamburg, Karlsruhe, Köln, London, Rostock, Mallorca,
http://www.unerzogen.de/brunch/

Jeden Dienstag ab 20 h Unschooling-Chat auf http://www.unerzogen.de/chat/


 
Der Schulzwang wird fallen wie
die Berliner Mauer
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