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Lernen ist Leben - Bundesverband Natürlich Lernen! e. V.

Internationale Regelungen zur Schulpflicht

 

Hier beschreibt ein versierter Nicht-Jurist diese Regelungen, wie er sie verstanden hat; Irrtum behält er sich vor:

Die Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EGMR) einschließlich des Zusatzprotokolls (in dem der Artikel über das Bestimmungsrecht der Eltern in Bezug auf die Bildung steht) wurde von der Bundesrepublik Deutschland schon vor längerer Zeit ratifiziert; sie ist in Kraft getreten und ist für die Unterzeichner verbindlich.

In dieser Konvention heißt es im Zusatzprotokoll Nr. 1 Artikel 2, Satz 2: 
"Der Staat hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen"

Diese Konvention wurde vom Europarat verabschiedet, dem über 40 Staaten angehören. 
Wenn ein Staat gegen diese Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt, kann die betroffene Person (nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs) Beschwerde beim 
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg einlegen. 
Wenn der EGMR den Verstoß bestätigt, ist das nach der Strafprozeßordnung ein Wiederaufnahmegrund; d.h. das bisherige Verfahren (z.B. Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit) wird (obwohl es eigentlich schon rechtskräftig abgeschlossen war) nochmal vor einem deutschen Gericht neu verhandelt. 
Diesen Weg zum EGMR haben inzwischen mindestens drei deutsche Familien beschritten, von Ergebnissen weiß ich noch nichts.

 

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat dagegen mehr den Charakter einer Absichtserklärung; sie ist nicht direkt anwendbar, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden; die Rechte sind nicht einklagbar. 
Die Verfassung der Europäischen Union enthält die Charta der Grundrechte als einen Unterabschnitt. Die Verfassung ist allerdings noch nicht ratifiziert und damit noch nicht in Kraft. Inwieweit die Grundreche dann einklagbar sind, weiß ich nicht.

In dieser Charta gibt es den Artikel 14, Absatz 3: 
"Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln."

Damit ist wohl nicht viel zu machen, weil die "einzelstaatlichen Gesetze" in der Bundesrepublik Deutschland eben die Schulpflicht festlegen (und das Recht wie oben beschrieben ohenhin nicht einklagbar ist).

Dann gibt es noch die Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die ebenfalls von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde. Dort heißt es in Artikel 26, Absatz 3 
"Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll."

Auch bei den Vereinten Nationen gibt es die Möglichkeit einer Individualbeschwerde an den Menschenrechtsausschuss, allerdings soweit ich es verstanden habe, nur bei Verstößen gegen den "Pakt über bürgerliche und politische Rechte", in dem ich aber nichts über Bildung gefunden habe.

Zusammengefasst: Ich sehe nur den Weg über den EGMR des Europarats (s.o.). 

Allerdings gibt es oft verschiedene Auslegungsmöglichkeiten und meine Auslegung muss nicht mit der der"anderen Seite" übereinstimmen. So kann man die letzte Regelung aus der UN-Menschenrechtserklärung natürlich so auslegen, dass das Auswahlrecht der Eltern dadurch abgedeckt ist, dass man bei entsprechender Begabung eines der bestehenden Gymnasien auswählen kann, bzw. im Fall der Grundschule auf eine genehmigte Privatschule ausweichen kann.

von Anke Casper-Jürgens