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Lernen ist Leben - Bundesverband Natürlich Lernen! e. V.

Weitere Urteile

2002: Verwaltungsgerichtshof Bayern: VGH Bayern, B. v. 18.9.2002 - 7 ZB 02.1701  
Ablehnung der Schulpflicht durch die Eltern aus religiösen Gründen 
Widerspruch gegen verhängtes Zwangsgeld abgelehnt (VG Augsburg, Entscheidung vom 30.4.2002; Az Au 9 K02.294); Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos

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2003: Thüringer Oberverwaltungsgericht: VG Weimar,/ OVG Preetz, Urteil v. 11.12.03 -1. Senat - 1 ZKO 591/03, 1 SO 575/03:  
Ablehnung des Antrags. Es sei keine Verfassungswidrigkeit geschehen und kein Grund für Mobbing gegen das Mädchen zu erkennen.Bestätigung, dass die Eltern das Sorgerecht zurückerhalten haben.

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2003: RA Stein: Antrag auf Zulassung der Berufung, Schreiben v. 25.07.03 an das Verwaltungsgericht Weimar  
Anspruch.auf vollständige Befreiung vom Schulunterricht einer 10 jährigen, die sich bis dahin in Belgien sehr erfolgreich zu Hause bilden konnte. Im Widerspruch rügt RA Stein, dass das Gericht den Bildungsauftrag des Landes Thüringen in seiner Ablehnung über das GG Art.6, Abs. 1 und über Art.2, Abs.1 stellte.

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03 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01)  
Proklamation des Europäische Parlamentes, des Rat und der Kommission am 7.12.2000 in Nizza. 
Interessant für uns: Art. 3,1, Körperliche und geistige Unversehrtheit; Art. 14, Recht auf Bildung; Art. 21, Nichtdiskriminierung (Alter); Art. 24, Rechte des Kindes (Kindesmeinung, Kindeswohl); Art. 43, der Bürgerbeauftragte; Art. 44, Petitionsrecht; Art. 47, Prozesskostenhilfe; Art.49, Abs. 3, Verhältnismäßigkeit; Art. 52, Tragweite der Rechte.

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1989: Amtsgericht Wolfratshausen: AG Wolfratshausen, Urteil v. 4.10.1989 – 2 OWi 46 Js 32069/88  
Schulverweigerung eines Grundschulkindes; Bußgeldbescheide an die Eltern 
Dies ist der bis heute einzige nicht widersprochene Freispruch wegen Schullverweigerungin der BRD!!! 
Das Urteil ist enthalten in der Dokumentation: „Tilmann geht nicht zur Schule“. 
Dieses Buch sowie das dokumentarische Video:“Der Schüler Tilmann“ können über den BVNL bestellt werden.

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2003: Amtsgericht Alsfeld: AG Alsfeld, Urteil v. 28.4.2003 – 102 Js 20927/01 – Ds –  
Ablehnung der Schulpflicht durch die Eltern aus religiösen Gründen 

Freispruch ! 
Dieser Freispruch wurde in 2. Instanz (Gießen) wieder aufgehoben.

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2003: Amtsgericht Überlingen: AG Überlingen, Urteil v. 18.7.2003 – 3 OWi 45 Js 2093/03  
Schulverweigerung von jungen Menschen im Alter von 11 und 14 Jahren. 
Bußgeld gegen die Eltern verhängt Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Feb.04). 
Baden-Württemberg. 

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2002: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: VGH BW, B. v. 18.6.2002 – Az 9 S 2441/01  
Ablehnung der Schulpflicht durch die Eltern aus religiösen Gründen Klage auf Erteilung einer Genehmigung zum Hausunterricht 

Klage vor dem VG Freiburg abgelehnt (2 K 2467/00; Urteil vom 11. Juli 2001) Berufung vor dem VGH Baden-Württemberg in Mannheim zurückgewiesen

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2000: Oberlandesgericht Frankfurt am Main: OLG Frankfurt, B. v. 19.9.2000 – 2 Ws (B) 388/00 OwiG  
Verletzung der Schulbesuchspflicht durch drei Kinder einer Familie 
Drei Verurteilungen zu Bußgeldern durch das Amtsgerichts Wetzlar._ 
(Az.:4 OWI 6 Js 20070.5/00 und 4 OWi 6 Js 21991.6/00 und 4 OWi 6 Js 20292.8/00) 
Das dritte Urteil wird aufgehoben (Freispruch), weil sich die Zeiträume überschneiden (Verbot der Doppelahndung). Der Freispruch bezog sich also nur auf den letzten Bußgeldbescheid und zwar auch nur aus formal-juristischen, nicht aus sachlichen Gründen.

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1986: Bundesverfassungsgericht:BverfG, B. v. 5.9.1986 – 1 BvR 794/86  
Schulverweigerung eines Sechsjährigen; Berufung der Eltern auf GG Artikel 6 Die Verfassungsbeschwerde gegen ein verhängtes Bußgeld wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

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1975: Bundesverwaltungsgericht: BVerwG, B. v. 9.4.1975 – VII B 68.74 – (BW)  
Klage gegen zwangsweise Zuführung zur Grundschule (wegen Unzulänglichkeit der Schule) 
Klage und Berufung erfolglos; Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolglos 
Es ist eine Entscheidung für die Schulpflicht und gegen das Elternrecht. Durch die ständige Rechtsprechung wird es immer wieder bekräftigt.

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Übersicht über Urteile zur Schulpflicht

 

° Bundesverwaltungsgericht: BVerwG, B. v. 9.4.1975 – VII B 68.74 – (BW)


Klage eines Vaters gegen die zwangsweise Zuführung seines Kindes zur Grundschule (wegen Unzulänglichkeit der Schule). 
Klage und Berufung bleiben erfolglos. 
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. 
“Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes gibt Eltern, die die gegenwärtige Struktur der Grundschule für unzulänglich halten und den Nachweis der Unschädlichkeit schulischer Ausbildung verlangen, aus diesem Grund kein Recht, ihre schulpflichtigen Kinder vom Besuch der Grundschule fernzuhalten.” 


° Bundesverfassungsgericht: BVerfG, B. v. 5.9.1986 – 1 BvR 794/86 – (= NJW 1987, 180)


Schulverweigerung eines Sechsjährigen; Berufung der Eltern auf GG Artikel 2, 4, und 6 
Die Verfassungsbeschwerde gegen ein verhängtes Bußgeld wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. 
“Durch die allgemeine Schulpflicht wird das durch Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die Erziehung des Kindes in zulässiger Weise beschränkt.” 



° Amtsgericht: AG Wolfratshausen, Urteil v. 4.10.1989 – 2 OWi 46 Js 32069/88 –


Schulverweigerung eines Grundschulkindes; Bußgeldbescheide an die Eltern 
Freispruch !!! 
“Wenn sie (die Eltern) die Rangordnung ihrer Erziehungsziele und – wegen der überragenden Bedeutung eines festen Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern und Kind sowie der hierdurch gewährleisteten Kontinuität der kindlichen Entwicklung – darüber hinaus die seelisch-körperliche Gesundheit des Kindes durch den Besuch einer bestimmten öffentlichen Schule nachhaltig beeinträchtigt oder gefährdet sehen, so kann von den Eltern kein Verhalten gegenüber dem Kind verlangt werden, welches mittels Ausübung von Druck auf den Besuch gerade dieser Schule hinzielt.” 



° Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: BayVGH 16.03.1992 – Az. 7 C 92.512 – (= Bay VBl. 1992 S. 343)

Ablehnung der Schulpflicht durch den Vater einer Sechsjährigen.

Androhung eines Zwangsgeldes (2000 DM) durch das Landratsamt; Anordnung der sofortigen Vollziehung. Widerspruch des Vaters. 
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Antrag durch das Verwaltungsgericht abgewiesen. Beschwerde bleibt erfolglos. 
“Die Durchsetzung der Schulpflicht verstößt nicht gegen das Elternrecht oder das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit.” 


° Amtsgericht Wetzlar; Urteile vom 12.04.2000 – 4 OWi 6 Js 20070.5/00; 4 OWi 6 20292.8/00; 4 OWi 6 Js 21991.6/00

siehe: OLG Frankfurt, B. v. 19.9.2000 – 2 Ws (B) 388/00 OwiG (= NStZ-RR 2001, 25) 


° OLG Frankfurt, B. v. 19.9.2000 – 2 Ws (B) 388/00 OwiG (= NStZ-RR 2001, 25)

Verletzung der Schulbesuchspflicht durch drei Kinder einer Familie 
Drei Verurteilungen zu Bußgeldern durch das Amtsgerichts Wetzlar.?(Az.: 4 OWI 6 Js 20070.5/00 und 4 OWi 6 Js 21991.6/00 und 4 OWi 6 Js 20292.8/00) 
Das dritte Urteil wird aufgehoben (Freispruch), weil sich die Zeiträume überschneiden (Verbot der Doppelahndung). Die beiden ersten Verurteilungen blieben bestehen. 


° Amtsgericht Gütersloh am 29.09.2000

Siehe OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2002 – 3 Ss OWi 1290/00 


° Verwaltungsgericht Ansbach; Urteil vom 05.12.2000; Az.: AN 2 K 99.01332 Bayerischer Verfassungsgerichtshof 13.12.2002 Az.: Vf. 73-VI-01



° VG Freiburg 2 K 2467/00; Urteil vom 11. Juli 2001
Siehe Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 29. April 2003 – 1 BvR 436/03 – 


° Bayerischer Verwaltungsgerichtshof; Beschluss vom 07.08.2001; Az.: 7 ZB 01.1030
siehe: Bayerischer Verfassungsgerichtshof 13.12.2002 Az.: Vf. 73-VI-01 


° Oberlandesgericht: OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2002 – 3 Ss OWi 1290/00 

Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht gestellt (abgelehnt ?) 
Verurteilung zu einem Bußgeld durch das Amtsgericht Gütersloh am 29.09.2000 
Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurden durch das OLG Hamm verworfen 
“Die allgemeine Schulpflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.” 


° VG Augsburg, Entscheidung vom 30.4.2002; Az Au 9 K02.294
Siehe VGH Bayern, B. v. 18.9.2002 – 7 ZB 02.1701 – 


° VGH BW, B. v. 18.6.2002 – Az 9 S 2441/01 (= DVBl. 2003, 347 = NVwZ-RR 2003, 561 ?)
Siehe Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 29. April 2003 – 1 BvR 436/03 – 


° Verwaltungsgerichtshof Bayern: VGH Bayern, B. v. 18.9.2002 – 7 ZB 02.1701 –
Ablehnung der Schulpflicht durch die Eltern aus religiösen Gründen 
Widerspruch gegen verhängtes Zwangsgeld abgelehnt (VG Augsburg, Entscheidung vom 30.4.2002; Az Au 9 K02.294) 
Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos 


° Bayerischer Verfassungsgerichtshof 13.12.2002 Az.: Vf. 73-VI-01

Ablehnung der Schulpflicht aus religiösen Gründen. 
Klage auf Ausnahme von der Schulpflicht abgelehnt (Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 05.12.2000 Az.: AN 2 K 99.01332) 
Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.08.2001 Az.: 7 ZB 01.1030) 
Die Verfassungsbeschwerde (Bayerische Landesverfassung) wird abgewiesen. 
“Das in Artikel 126 Absatz 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern wird durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise beschränkt.” 


° Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.01.2003 – BVerwG 6 B 66.02
Siehe Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 29. April 2003 – 1 BvR 436/03 – 


° Oberverwaltungsgericht Niedersachsen: 05.03.2003 Az.: 13 LB 4075/01
Siehe Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 7.10.2003 – 6 B 41.03 


° Amtsgericht Alsfeld, Urteil v. 28.4.2003 – 102 Js 20927/01 – Ds –
Siehe Landgericht Gießen, 05. November 2003 
und OLG Frankfurt 28.07.2004 – Az. 2 Ss 139/04 - 


° Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 29. April 2003 – 1 BvR 436/03 –

Ablehnung der Schulpflicht durch die Eltern aus religiösen Gründen 
Klage auf Erteilung einer Genehmigung zum Hausunterricht 
Klage vor dem VG Freiburg abgelehnt (2 K 2467/00; Urteil vom 11. Juli 2001) 
Berufung vor dem VGH Baden-Württemberg zurückgewiesen (VGH BW, B. v. 18.6.2002 – Az 9 S 2441/01) 
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 
“Die angegriffenen Entscheidungen verletzen weder die Elternrechte aus Art. 4 Abs. 1, 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch die Rechte der beschwerdeführenden Schüler aus Art. 4 Abs. 1, 2 , Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.” 


° Verwaltungsgericht Weimar; – 2 K 592/02.We – v. 9. Mai 2003
Siehe OVG Thüringen, Beschluss vom 11. Dezember 2003 – 1 ZKO 591/03 – 1 SO 575/03 


° AG Überlingen: Urteil v. 18.7.2003 – 3 OWi 45 Js 2093/03
Siehe Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 21. Mai 2004 – 3 Ss 6/04 – 
und Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 22. September 2004 – 1 BvR 1686/04 - 


° Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 7.10.2003 – 6 B 41.03

Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht aus religiösen Gründen. 
Berufung wird durch das OVG Niedersachsen zurückgewiesen. 
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird durch das BVerwG zurückgewiesen. 
“Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.” 


° Landgericht Gießen, 05. November 2003
Siehe OLG Frankfurt 28.07.2004, Az. 2 Ss 139/04 


° Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 17. November 2003 – 2 Ss 141/03

Bußgeldbescheid der Stadt Sinsheim vom 22.01.2003 
Urteil des Amtsgerichts S. (Sinsheim ?) – 14 OWi 22 Js AK 27/03 
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. (B. v. 17.11.2003 – 2 Ss 141/03) 
“Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hinlänglich geklärt, dass die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten in zulässiger Weise das in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die Erziehung des Kindes beschränken und dass die Gewissensfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes Eltern nicht das Recht gibt, die Schulpflicht ihrer Kinder zu missachten.” 


° Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 11. 12. 2003 – 1 ZKO 591/03 – 1 SO 575/03
Antrag einer 10jährigen auf Freistellung vom Schulunterricht 
Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar abgewiesen; – 2 K 592/02.We – v. 9. Mai 2003 
Antrag auf Zulassung der Berufung vom Oberverwaltungsgericht Thüringen abgelehnt. 
“Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet.” 


° Amtsgericht Karlsruhe: Urteil vom 25. März 2004 – 14 OWi 56 Js 31688/03
Siehe Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 10. November 2004 – 1 Ss 118/04 - 
und Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 03. Februar 2005 – 1 BvR 2806/04 – 


° Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 21. Mai 2004 – 3 Ss 6/04 –
Siehe Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 22. September 2004 – 1 BvR 1686/04 - 


° Oberlandesgericht Frankfurt, 28.07.2004 – Az. 2 Ss 139/04 -

Ablehnung der Schulpflicht durch die Eltern aus religiösen Gründen 
zunächst Freispruch durch Amtsgericht Alsfeld, Urteil v. 28.4.2003 – 102 Js 20927/01 – Ds – 
Dieser wurde vom Landgericht Gießen aufgehoben. (05. November 2003) 
Verwarnung (Geldstrafe 400 Euro); Festsetzung weiterer Strafen (800 Euro) für den Fall der Wiederholung bzw. Fortsetzung. 
Revision durch das OLG Frankfurt als unbegründet verworfen. 
“Auch wenn Eltern mit dem Unterrichtsstoff staatlicher Schulen aus Glaubens- oder Gewissensgründen nicht einverstanden sind, bleibt es bei der allgemeinen Schulpflicht für ihre Kinder.” 


° Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 22. September 2004 - 1 BvR 1686/04 -

Schulverweigerung von jungen Menschen im Alter von 11 und 14 Jahren. 
Bußgeld gegen die Eltern verhängt (200 Euro je Elternteil). (AG Überlingen: Urteil v. 18.7.2003 – 3 OWi 45 Js 2093/03) 
Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen (OLG Karlsruhe, B. v. 21. Mai 2004 – 3 Ss 6/04) 
“In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten in zulässiger Weise das in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die Erziehung der Kinder beschränken und auch die Gewissensfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes den Eltern nicht das Recht gibt, die Schulpflicht ihrer Kinder und die daraus resultierenden Elternpflichten zu missachten.” 
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. (Keine Aussicht auf Erfolg.) 


° Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 30. September 2004 – 2 B 11530/04.OVG -
Antrag einer jordanischen Familie auf Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer ausländischen Privatakademie in zweiter Instanz abgelehnt. 


° Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss von 10. November 2004 – 1 Ss 118/04 –
Siehe Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 3. Februar 2005 – 1 BvR 2806/04 - 


° Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 03. Februar 2005 – 1 BvR 2806/04 – 

Schulverweigerung eines Achtjährigen. 
Verurteilung der Mutter zu einem Bußgeld von 150 Euro (AG Karlsruhe Urteil v. 25.03.2004 – 14 OWi 56 Js 31688/03) 
Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird vom Oberlandesgericht Karlsruhe als unbegründet verworfen. 10. November 2004 – 1 Ss 118/04 -) 
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. (Keine Aussicht auf Erfolg.) 


° Amtsgericht Überlingen Urteil vom 22. Februar 2005
Schulpflichtverletzung eines Achtjährigen. 
Verurteilung der Eltern zu einem Bußgeld von 200 Euro je Elternteil.